- Steuererklärung
- Steu|er|er|klä|rung ['ʃtɔy̮ɐ|ɛɐ̯klɛ:rʊŋ], die; -, -en:
Gesamtheit der Angaben zum Einkommen jedes Einzelnen, die das Finanzamt benötigt, um die Höhe der Steuer festsetzen zu können:ich muss noch meine Steuererklärung machen und sie dann beim Finanzamt abgeben.
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Steu|er|er|klä|rung 〈f. 20〉 schriftl. Erklärung des Steuerpflichtigen als Unterlage für die Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt* * *
Steu|er|er|klä|rung, die (Steuerw.):Angaben eines Steuerpflichtigen über sein Vermögen, Einkommen, Gehalt o. Ä., die dem Finanzamt zur Ermittlung der Höhe der zu entrichtenden Steuern vorgelegt werden müssen:die S. abgeben.* * *
Steuer|erklärung,Erklärung gegenüber den Finanzbehörden, die Auskünfte über steuerlich erhebliche Tatsachen liefert (§§ 149-153 AO). Sie wird in der Regel auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und dient der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerfestsetzung. In einigen Fällen (z. B. Umsatzsteueranmeldung, Verbrauchsteuern) hat der Steuerpflichtige im Rahmen der Steuererklärung auch die geschuldete Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen obliegt demjenigen, der in den Einzelsteuergesetzen hierzu verpflichtet wird (z. B. § 25 Absatz 3 und § 46 Einkommensteuergesetz, EStG). Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 AO). Eine Einkommensteuererklärung haben natürliche Personen abzugeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte 7 271 (bei zusammenveranlagten Ehegatten 14 543 ) überschritt (§ 56 Einkommensteuer-Durchführungs-VO). Personen (Ehepaare) mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen, haben eine Steuererklärung grundsätzlich nur in folgenden Fällen abzugeben (§ 46 EStG): 1) wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen (Neben-)Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterlagen, mehr als 410 betrug; 2) wenn der Steuerpflichtige Arbeitslohn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern bezogen hat; 3) bei Ehepaaren, bei denen beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, wenn einer nach der Lohnsteuerklasse V oder VI besteuert wurde; 4) wenn geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Eltern nichtehelicher Kinder für ein Kind einen Ausbildungsfreibetrag oder einen Behinderten- beziehungsweise Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragen können und diese Beträge nicht zur Hälfte aufteilen wollen; 5) wenn im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Absatz 1 EStG (z. B. für erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben beziehungsweise für außergewöhnliche Belastungen) eingetragen worden ist; 6) wenn die Veranlagung beantragt wird, weil zuviel Lohnsteuer abgezogen wurde (z. B. weil das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr über bestand oder weil hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vorgelegen haben und nicht im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht worden sind). Der früher übliche Lohnsteuer-Jahresausgleich wurde 1992 durch die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ersetzt.In Österreich ist die Steuererklärung allgemein als »Abgabenerklärung« in der Bundesabgabenordnung (§§ 133-139) geregelt. Die einzelnen Steuergesetze - etwa das Einkommensteuergesetze und das Umsatzsteuergesetz - sehen zusätzliche Vorschriften vor. Die bedeutsamsten Steuererklärungen sind jeweils bis Ende März des Folgejahres abzugeben.In der Schweiz ist die Steuererklärung für die kantonale Einkommen- und Vermögensteuer sowie für die direkte Bundessteuer vorgesehen (Vollzug auch für die Bundessteuer durch die Kantone); bei Versäumnis erfolgt durch die Steuerverwaltung eine Einschätzung, die im Einspracheverfahren korrigiert werden kann.* * *
Steu|er|er|klä|rung, die (Steuerw.): Angaben eines Steuerpflichtigen über sein Vermögen, Einkommen, Gehalt o. Ä., die dem Finanzamt zur Ermittlung der Höhe der zu entrichtenden Steuern vorgelegt werden müssen: die S. abgeben.
Universal-Lexikon. 2012.